Satzung

Zugriffe: 6028

Satzung der Interessengemeinschaft der Einwohnerschaft des Beckerswäldchen/Am Ölkorb

§ 1 Name und Sitz der Interessengemeinschaft

Der Name des Vereins lautet "Interessengemeinschaft der Einwohnerschaft des Beckerswäldchen/Am Ölkorb". Er hat seinen Sitz in Zweibrücken und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e. V."

§ 2 Zweck der Interessengemeinschaft

Zweck des Vereins ist die Jugendpflege, Förderung der Gleichberechtigung und Internationaler Gesinnung sowie die Landschaftspflege.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes " steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die Förderung und Pflege des "Kolpingplatzes", der durch einen großen Spielbereich der Jugend gewidmet ist, aber auch als Begegnungsstätte für Jung und alt dient. Der Satzungszweck wird außerdem erreicht durch die Förderung der Gemeinschaft aller Bewohner des Neubaugebietes Beckerswäldchen/Am Ölkorb, gleich welcher Nationalität, welchen Glaubens. Aufgabe der Interessengemeinschaft ist auch die Feststellung der Interessen der Bewohner und Hauseigentümer sowie deren Vertretung nach außen. Außerdem soll die Interessengemeinschaft die Aktivitäten der Anwohner koordinieren.

Die Verwirklichung der Vereinsziele soll z.B. erreicht werden durch:
- Bildung von Aktionsgruppen,
- Information der Mitglieder über sie betreffende Angelegenheiten,
- Planungen, Versammlungen, Arbeitseinsätze zur Pflege der Gemeinschaftsanlagen,
- Vorträge, Kurse und Nachbarschaftshilfe.

Parteipolitisch und religiös ist die Interessengemeinschaft unabhängig.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.


Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein wird tätig unter Verzicht auf Gewinn. Eine Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Jugendamt der Stadt Zweibrücken, die es unmittelbar und ausschließlich für den Kolpingplatz zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheiden die Vorstandssprecher.
Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen eine Ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird.
die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandssprecher.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder es mit den Mitgliedsbeiträge mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, durch Wort und Schrift ihren Einfluss auf den Vorstand geltend zu machen.

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Familienbeitrag/ Beitrag für Partnerschaften entspricht dem Beitrag für Einzelmitglieder.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Vorstand
2. Mitgliederversammlung

Der Vorstand besteht aus 3 gleichberechtigten Vorstandssprechern/innen und dem Kassierer/in, Schriftführer/in, Pressewart/in, 3 Beisitzern/innen.. Der Vorstand wird durch 2 Vorstandssprecher/innen vertreten. Die Vorstandssprecher/innen müssen Vereinsmitglieder sein.
Der Vorstand trifft seine Entscheidungen möglichst nach Anhören der Mitglieder. Er enthält sich einer Betätigung, wenn eine eindeutige Willensbildung in der Gemeinschaft nicht erkennbar ist.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sollen regelmäßig stattfinden. An den Vorstandssitzungen können Vertreter/innen von Aktionsgruppen stimmberechtigt teilnehmen, wenn sie Mitglieder des Vereins sind.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; die Mitglieder bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Ein Vorstandsmitglied kann auch während einer Amtsperiode bei ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen durch eine Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder abgewählt werden.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Jede Mitgliederversammlung wird von einem/r Vorstandssprecher/in schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung wird von einem/r Vorstandssprecher/in in Absprache mit den übrigen Vorstandsprechern/innen geleitet.

Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Stimmberechtigt ist der, der seinen Beitritt schriftlich erklärt, volljährig ist und seinen Jahresbeitrag bezahlt hat. (Bei der Gründungsversammlung ist stimmberechtigt, wer seine Beitrittserklärung abgegeben hat.)

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von dem/r Versammlungsleiter/in festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und von dem/r jeweiligen Versammlungsleiter/in zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer/innen auf die Dauer von 2 Jahren.


§ 6 Schlussbestimmung
Die vorstehende Satzung wurde am 19. 01. 2001 errichtet und am 18.01.2002 geändert.